Die Frage wird immer wieder an uns herangetragen: Sind Vorverträge oder Reservationsvereinbarungen gültig?
Das Bedürfnis, das von einem potentiellen Käufer formulierte Kaufinteresse abzusichern ist nachvollziehbar und sicher ein legitimes Interesse des Verkäufers.
Grundsätzlich sind vier Formen von Käufer-Zusagen denkbar: mündlich, E-Mail oder Ähnliches, schriftlich, oder schriftlich mit öffentlicher Beurkundung.
Bei privaten Verkäufern immer wieder beobachtet werden mündlich gemachte Zusagen: „Wir haben der Nachbarsfamilie im Mehrfamilienhaus nebenan die mündliche Zusage gegeben, dass wir vor einem Verkauf mit ihnen (der Nachbarsfamilie) Rücksprache nehmen und sie bei nach wie vor bestehendem Interesse unser Haus kaufen kann.“ Es empfiehlt sich, keine solchen mündlichen Vorauszusagen zu machen – rechtlich taugen solche mündlichen Zusagen natürlich nichts. Aber auch eine im vorstehend formulierten Beispiel schriftliche gemachte Zusage, allenfalls sogar von beiden Seiten unterzeichnet, ist rechtlich nicht gültig.
Wichtig zu verstehen ist also, dass Vorverträge / Reservationsvereinbarungen und Kaufverträge über Grundstücke ganz allgemein nur gültig sind, wenn diese öffentlich beurkundet werden. Mündlich oder auch schriftlich gemachte Zusagen sind rechtlich unverbindlich und der potentielle Kaufinteressent kann trotz Unterzeichnung des Vorvertrages die vereinbarte Zahlung verweigern und bereits getätigte Überweisungen wieder zurückfordern.
Wollen Sie als Verkäufer also die Absicht oder das Interesse des Käufers, Ihr Haus zu kaufen, absichern, empfehlen wir Ihnen die Unterzeichnung eines amtlich beurkundeten Vorvertrages (sog. Reservationsvertrag). Darin ist klar geregelt, was im Fall des Rücktritts einer Partei passiert, inkl. möglicher Termine und den bei einem Ausstieg fälligen Entschädigungen, welche allerdings die in guten Treuen getätigten Aufwände nicht wesentlich übersteigen dürfen.
Anzahlungen sind insbesondere für den Käufer mit einem gewissen Risiko verbunden, schliesslich kennt er die finanzielle Verfassung des Verkäufers nicht. Es ist also durchaus im Sinne der Fairness, dass die Anzahlung des Verkäufers auf ein Sperrkonto erfolgt und nicht z.B. in bar entgegengenommen wird.
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